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Hans Talhoffer Cod. Guelf. 125.16 Extrav. – Fechtbuch

I

 

Ordnung des Kampffrechts am Landgericht im
Francken, Wie es von Alters Herbracht, und durch Röm:
Käüser und Könige gesetzt, reformirt und bestätiget
Worden.

Dann auch folget,
Wie mann und Frau mit einander gekämpffet haben,
Beydes in Figuren vorgestellet.

II

[vacat]

1

Das Kampffgericht am Landgericht.

Wenn mein Gnädiger Herr zu Kampff gerRecht sitzet, so soll Er
sitzen an den Hoff Osternach, darinnen itzund (d.) [Am Rand eingefügt: Inserted on the margin: (d) H. Johan / von Tun- / feld] sitzet, und den rücken an
die mauren kehren obwendig der pforten, gegen dem Hoffe Ramburck,
und soll sitzen als ein Hertzog zu Francken, sein Schwerdt zwischen
seinen Beinen lehinend|oder liegen haben, und sollen vor Ihme in
dem ringe sitzen 9. oder 11. Ritter, möchten der mehr geseyn, das were
beßer, und der forderer oder Kläger soll seyn in dem (b.) [Darunter eingefügt: Inserted below: nechsten] Hoffe oder
Hause dafür über an der Ecken.
Item der Forderer soll gantz angethan seyn in einem groen [Darüber eingefügt: Inserted above: grauen] rocke
mit einem Kämpffen hut, vernehet mit riemen mit groen Hosen
ohne fußlinge, mit Kolben, und Schildt, alß ob er ietzund im Kampf
gehen solte.
Item, so das gericht in obgeschriebener maßen besetzt ist, so sol
der Kläger einen seiner Freundt, oder der mit ihm do ist, zu mei-
nem Herren schicken in [Korrigiert aus: Corrected from: und] das Gericht [Einfügemarke am Rand: Insertion mark on the margin: schicken] und seine Gnade bitten
ihm einen fürsprecher zu lauben, der ihm sein Wort spreche,
nach Kampffs recht und Francken recht. Den Fersprecher soll
ihm mein Gnädig Herr erlauben, der soll alßbald zu dem
Kläger gehen, und von ihm ver hören, warum er sein Wieder-
sacher für heischen wolle, so das geschicht soll er wieder für
das gericht gehen und bitten also: Gnädiger Herr. N. ist
alda und will N. kämpfflichen heischen, und bitten E.
Gnaden daß ihr ihn wollet laßen herbringen und geleit-

2

ten, nach Kampffs recht und Francken recht. So soll mein Gnä-
diger Herr dann darnach fragen, und es wird von den Rittern
erkennet, das man ihm zu und von dem Gericht geleitten
soll.
Darnach bittet ihme [Korrigiert aus vermutlich »umb«. Corrected from presumably “umb”.] den Fürsprech zu fragen, wer den Kläger
zu dem Gericht bringen und geleitten soll, das fragt mein
herr, so wird von den Rittern ertheilet, daß es der Cämmerer
thun soll.
So bittet dann der Fürsprech zu fragen, wer der Cämmerer
sey, darauff erkennen die Ritter, daß es itzund N. Crafft [Name oberhalb der Streichung eingefügt. Name inserted above the deletion.] Zobel sey,
der das fürter von meinem Herrn Graff N. von Wertheim, zu
Lehen habe.
Also bittet ihm der Cämmerer zu fragen, wie er den Kläger
vor Gericht solle bringen, daß er recht thue, nach Kampffsrecht
und Francken recht. Darauff ertheilen die Ritter: er soll
ihn bey der Hand nehmen und an meines Herrn stat führen und
geleitten, mit gesange und mit geschrey, und so er aus dem Hau-
se tritt, so sollen er und die mit Kläger da sind anheben und singen:
in Gottes nahmen fahren wir, biß daß der Kläger an die schran-
gen kömbt, und er [Wort oberhalb der Zeile eingefügt. Word inserted above the line.] soll also gehen in seinem Kampffgewandte.
Darnach soll [Wort oberhalb der Zeile eingefügt. Word inserted above the line.] der Fürsprech bitten zu fragen so er den Kläger
für das Gericht habe bracht, nach Kampffsrecht und Francken
recht, als die Ritter ertheilet haben, wie er es denn fürter halten
soll, daß er recht thue. So soll mein Herr des rechten fragen
so sprechen die Ritter zu recht: Mann soll ihn nehmen und heischen
nach Kampffsrecht und nach Francken recht.

3

Do bittet der Fürsprech zu fragen: Wer ihn nehmen und hei-
schen soll. Darauff erkennen die Ritter, es solle N. Crafft [Name oberhalb der Streichung eingefügt. Name inserted above the deletion.] Zobel thun3,
der1 Cämmerer2, [Die Zahlen oberhalb der Wörter scheinen die gewünschte Abfolge anzugeben. The numbers above the words seem to indicate the desired order.] so bittet ihn der Cämmerer durch des Klägers
Fürsprechen zu fragen, wie er ihn heischen soll, daß er recht
thue nach Kampffsrecht und Francken recht. Darauff erken-
nen die Ritter: Ich heische dich N. von N. wegen zum ersten mahl
zum 2. mahl zum 3. mahl, nach Kampffsrecht und Francken recht,
so soll der Kläger 3. Schläge thun mit dem Kolben auf sein schildt.
So soll denn der Cämmerer anderwert sprechen alß vor: Ich
heische dich N. von wegen N. zum 1. mahl, zum 2. mahl, zum
3. mahl, so soll der Kläger aber 3. schläge thun auff den schild
als vor. Darnach zum 2. mahl, so soll der Cämmerer aber
sprechen: ich heische dich N. von wegen N. zum 1. mahl, zum
2. mahl, zum 3. mahl. So soll der Kläger aber auff den schild
schlagen als vor. Darnach zum 3. mahl soll der Cämmerer
aber sprechen: ich heische dich N. von wegen N. zum 1. mahl
zum 2. zum 3. mahl nach Kampffs recht und Francken recht.
Wann das also geschehen ist, und niemand da ist der darein
rede, so soll der Kläger durch seinen Fürsprech bitten zu
fragen, wie er es halten soll und weß er fürter warten
soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht.
Das soll mein Herr fragen. So sprechen die Ritter zu rech-
te. Daß mein Herr dem Antwortter die Ladung und
Heischung verkündigen soll zu Hauß und zu Hoff, mit einem
geschwornen Boten, nach Kampffs recht und Francken recht.

4

Die Bitte des Klägers.
Daranach bittet ihn der Kläger zu fragen, wie es fürter be-
schehen soll, das fraget mein Herr die Ritter, die erkennen
mann soll ihm einen andern Tag setzen, von dem selben Tag
über 14. Tage, nach Kampffs Recht und Francken recht.
Were aber der 14.te Tag ein heyliger Tag, so soll es seyn auff
den nechsten recht Tag darnach, das soll mein Herr dann den Ant-
wortter verkündigen laßen mit einem geschwornen Bothen
der soll solche Verkündigung uff den fallen [?] andern [Wort oberhalb der Zeile eingefügt. Word inserted above the line.] rechtstag auff
den Eydt besagen, daß er [Wort oberhalb der Zeile eingefügt. Word inserted above the line.] die
habe gethan nach Kampffs recht und
Francken recht, zu Hauß und zu Hoffe, und dem Antwortter
wißen laßen daß das andere gericht werde seyn auf einem wüsten
Hoff, genant Kropffhausen, auff dem Rennwege zu Würtz-
burg gelegen.

In dem andern gericht soll mein Herr sitzen als ein Hertzog [als ein Hertzog: oberhalb der Zeile eingefügt; inserted above the line.] zu Francken
uff dem Hoffe Kropffhausen, und seinen rücken an die Mau-
er zu S. Barthelmeus lehnen, und sein Schwerdt zwischen
seinen Beinen halten [Korrigiert aus »haben«. Corrected from “haben”.], und 9. oder 11. Ritter bey ihm haben
sitzen.
So soll der Kläger seyn in dem nechsten Hause dabey, und
einen seiner Freunde zu meinem Herrn schiken, und seine
Gnade bitten, um einen Fürsprechen. So soll nun mein
Herr die Ritter fragen des rechten, die erkennen: Er soll
ihm den [Wort oberhalb der Zeile eingefügt. Word inserted above the line.] erlauben.

5

Drauff soll des Klägers [Wort oberhalb der Zeile eingefügt. Word inserted above the line.] Fürsprech zu dem Kläger gehen, und sein
fürnehmen verhören, und darnach soll er wieder für Gericht
gehen, und do bitten zu fragen, seyt daß der Kläger habe als [»habe als« am Rad nachgetragen. “habe als” added on the margin.] auf heüt
habe einen gesetzten Tag gen N. wie er sich halten soll, daß
er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht, so soll
mein Herr des rechten fragen, darauff erkennen, die Rit-
ter: er soll für gericht kommen, hab er dann icht zu fordern
das möge er thun.
So soll der Fürsprech bitten oder [»bitten oder« oberhalb nachgetragen. “ bitten oder” inserted above.] fragen: wer ihn für Gericht bringen
und geleitten soll. Das fragt mein Herr, so wird erkandt: daß
es aber der Cämmerer thun solle, itzundt N. Crafft [Name oberhalb nachgetragen. Name inserted above.] Zobel.
Also bittet der Cämmerer zu fragen: wie er ihn bringen
soll, das fragt mein Herr, so wird erkandt: mit gesang und mit
geschrey, biß an die schranken, so singen sie aber: In Gottes
nahmen fahren Wir.
Wann er dann an die schranken kömbt, so bitt der Kläger ob
man itzt [Korrigiert aus »icht«. Corrected from “icht”.] billig einen Warner erlaube. Des fragt mein
Herr, darauff erkennen die Ritter: Mann laube ihm den
billig. So bittet er ihn [Korrigiert aus »ihm«. Corrected from “ihm”.] zu fragen: wie er sich halten soll
daß er recht thue nach Kampffrecht und Francken recht.
Das fragt mein Herr. So sprechen die Ritter zu rechte: Sie
wollen den geschwornen Bothen verhören, ob er das zu Hauß
und zu Hoff verkündet habe, als vor ertheilt sey, hat er
also dann verkündet, so bitt der Kläger aber zu fragen:

6

Wes er hinfür wartten soll. Des fragt mein Herr, darauff spre-
chen die Ritter: Man soll den Antwortter aber [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] nehmen und heischen.
So bitt der Fürsprech zu fragen: Wer ihn nehmen und heischen
soll, das fraget mein Herr, so theilen die Ritter: es solls
der Cämmerer thun, itzund N. Crafft [Name oberhalb nachgetragen. Name inserted above.] Zobel.
Darnach soll komt [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] der Cämmerer ruffen: N. Ich heisch dich zum 1. mahl
zum 2. mahl. zum 3. mahl, nach Kampffsrecht und Francken
recht. Bistu irgendts hie oder iemand von deinetwegen,
der gehe herfür und thue das recht sey, [Einfügung durch das Zeichen »F« kenntlich gemacht. Insertion made clear by the mark “F”. und weh- / re das / recht sey.] und darauff soll
der Cämmerer still schweigen eine kleine Weile. Ist dann
niemand da der darein rede, so soll der Cämmerer ruffen:
Herr, er ist hiemitt. Und also soll der Cämmerer den Ant-
wortter zum 3. mahl heischen, und alß dick der Cämmerer
den Antwortter fordert und heischet, als offt soll der Klä
ger mit seinem Kolben auf den schildt schlagen, drey stand als
vorgeschrieben stat.
So das geschehen ist, bitt ihn der Kläger zu fragen: wie er sich
förder halten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und
Francken recht. Das fragt mein Herr, so erkennen die Rit-
ter, mein Herr soll sitzen Vber die Tag Zeit. Wann dann die
vergangen sey, so soll mein Herr den dritten Tag zu End-
hafften rechten sitzen, uff dem Schotten Anger, nach Kampff
recht und Francken recht, über 14. Tag, wer aber der
14. Tag ein heyliger Tag, so soll es auff den nechsten recht
Tag darnach seyn

7

So dann der dritte Tag ist, so soll man den Äußern Kreiß
beschrencken uff den Schotten Anger. Darinn soll niemand
seyn dann die Lünßener und Grießwartte, und inwendig soll mann
nach rath meines Herrn Räthe und beeder theil freunde einen
Kreiß auf dem Wasen [Am Rand nachgetragen: Added on the margin: ausrangen oder] mit stroh besträuen, welcher dann
aus demselbigen Kreiß kähme der sollt verlohren haben,
und mein Herr soll die schränck mit Rittern, Knechten und Wap-
nern bestellen, daß es gleich gehalten [Korrigiert aus behalten. Corrected from behalten.] werde, einem theil [Wort oberhalb der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] als dem Andern.
Dann so soll mein Herr außwendig des geschräncks uff einem
hohen gestühl sitzen, in seinem Harnisch, als ein Hertzog zu Fran-
cken, und die Ritter sollen bey ihm auch in ihrem Harnisch auf
gestühlen sitzen, doch daß meines Herrn gestühl höher sey
dann der Ritter, und mein Herr soll sein Antlitz kehren ge-
gen Orient. So solle dann der Kläger dabey seyn unter
Obdach, der soll aber seiner Freunde einen an das recht schi
cken, und meinen Herrn bitten umb einen Fürsprechen, da-
rum soll mein Herr fragen, so erkennen die Ritter: Man
soll ihm einem erlauben.
So soll der Fürsprecher zu dem Kläger gehen und ihn ver-
hören. Darnach soll er wieder für gericht kommen und
bitten zu fragen: Ob man icht billig den Kläger für
Gericht geleitten soll. Das soll mein Herr fragen, So er-
kennen die Ritter: Mann soll ihn geleitten, so fragt

8

der Fürsprech: Wer ihn solle geleitten. Theilen die Ritter,
es soll es der Cämmerer thun, itzundt N. [Name oberhalb nachgteragen. Name inserted above.] Crafft Zobel.
Darauff bittet ihn der Cämmerer zu fragen: wie er ihn
da zu bringen und geleitten soll, daß er recht thue, nach Kampfs
recht und Francken recht, des fragt mein Herr. So wird ge-
theilet mit großen geschrey und mit gesange. So soll
ihn der Cämmerer bey der Hand nehmen, und so er zu dem
Obdach gehet, soll er mit denen singen die mit ihm gehen: In Got-
tes nahmen fahren wir etc. biß an die Schrancken.
So soll der Cämmerer den Kläger zu der linken hand seitte [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] füh-
ren in den Kreiß für mein Herrn, und der Fürsprech soll spre-
chen: Herr, der N. ist hie, alß er dann auff [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] heut her betaget ist,
und so sein Wiedersacher nicht da ist, bitt er ihn zu fragen,
wes er denn wartten soll, daß er recht thue, nach Kampffs
recht und Francken recht. So fragt mein Herr das Urtheil.
und die Ritter theilen: Mann soll den Antwortter neh-
men und
[Mit Einfügezeichen »F« markiert; Text am unteren Seitenrand. Marked with insertion sign “F”; text at the lower margin. und heischen. Darauff fragt mein H: wer ihn heischen u. nehmen soll,
so wird erkant: es solle es Crafft Zobel, itzo Cämmerer thun. Darauff
soll derselbe Cämmerer den Antwortter mit seim Nahmen nennen und]
schreien: N. bistu do gegenwärtig oder iemand
von deinetwegen, so gehe herfür und thue das recht ist,
und wehre alß recht ist.
Ist dann jemand dar, der [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] von des Antwortters wegen der darein
redt, der und [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] läßet ihm sein [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] recht fordern, und bitt zu fragen:
ob man den [Korrigiert aus »dem«. Correctd from “dem”.] Antwortter itzt [Korrigiert aus »icht«. Correctd from “icht”.] billig von auch für Gericht
bringen und geleitten soll, nach Kampffsrecht und

9

Francken recht.
So bitt derselb zu fragen: Wer ihn bringen und geleitten
soll. Deß fragt mein Herr, so wird erkandt, der Cäm-
merer itzund Zobel, soll es thun.
Darnach soll der Cämmerer zu dem Antwortter gehen,
wo er ist unter dem Obdach, und soll ihn mit der Hand füh-
ren, und so er aus dem Obdach gehet, soll er anheben und
singen: In Gottes nahmen fahren Wir etc. biß er an die
schränck kömbt, und der Cämmerer soll dem Antwortter
zu der rechten Hand in den Kreyß führen.
Dann soll ihm der Antwortter oder einer seiner Freun-
de von seinetwegen um einen Fürsprechen bitten, so
wird erkandt, daß ihm mein Herr den [Korrigiert aus »dann«. Corrected from “dann”.] erlauben solle.
So redt dann der Antwortter mit Fürsprechern also:
Ich binn hie und will der Heischung gnug thun, und mei-
ne Ehre verthädigen und ver Antwortten, nach Kampffs
recht und Francken recht, wie erkandt wird, daß ich
recht thue. Also wird erkandt, daß sich Kläger und
Antwortter oder ihr Freünd um Zeit und stunde verei-
nen, wenn und wie Sie deßelben Tages zu Hülffe gehen
sollen, da [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] sollen ihre Grießwartter und Warner auffwart-
ten, daß sie das gleich bestellen, daß es recht zugehe.

10

Bleibt denn aber der Antwortter außen, lest ihn dann
der Kläger fragen, sintemahls daß [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] der Antwortter nicht kom-
men sey, oder niemand von seinetwegen, der darum rede,
wes er denn warten soll, daß er recht thue nach Kampffs
recht und Francken recht. Deß fragt mein Herr. So
erkennen die Ritter, er soll wartten biß die Tag Zeit
vergehe, habe er denn icht zu fordern, daß möge er thun.

Wenn denn die Tag Zeit vergangen ist, so bitt ihn
der Kläger zu fragen, so nun die Tag Zeit vergangen,
und der Antwortter nicht kommen sey, weß er nun
förter warten soll, daß er recht thue nach Kampffs
recht und Francken recht, deß fragt mein Herr. So
erkennen die Ritter: Daß mein Herr soll von dem
Stuhl treten und sich genn Orient kehren, und denn
den Antwortter in die Acht sprechen, mit den Wor-
ten die zu der Acht gehören, [Am Rand nachgetragen. Inserted on the margin. als mei- / nes H. Gnade / wol weiß,] und die [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] hernachgeschrieben
stehet: N. Alß dich N. nach Kampffsrecht
und Francken recht geheischen und gefordert hat,
und wir dir daraum geschrieben und rechts Tag
gesetzet haben, alß denn mit Urtheil ertheilet [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] was, erkandt

11

das alles2 du1 veracht hast, und auf solche forderung
außen blieben, und Unserm Gebot wiedersetzig und
ungehorsam gewesen, und noch bist, Uff das
Urtheilen wir [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] und Ächten wir dich, und nehmen dich von und
auß allen rechten, und setzen dich in alles unrecht,
und wir theilen dein Ehliche Hauß Frau Wirthin [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.], zu einer wis-
sentlichenhafftigen Witben, deine Kinder zu Ehhafftigen Wai-
sen, deine Lehn deinem Herrn von dem sie zu Lehn
rühren, dein Erb und Eigen deinen Erben Kindern [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] dein Leib
und fleisch den Thieren in den Wäldten, den Vögeln in
den Lüfften, und den Füchßen in den Wegen.
Wir erlauben dich auch männiglich uff allen Stras-
sen, und wo ein jeglich mann Fried und Geleitt hat,
da soltu keins haben, und wir weisen dich über
die vier Straßen der Welt in dem Nahmen deß
Teuffels, bey den Eyden in der Sach.

Drauff bitt ihn der Kläger mit Fürsprechen
zu fragen: Ob mann in solcher Acht nicht [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] billig Briefe
und Urkundt soll geben. Deß fragt mein Herr,
die Ritter, und es wird ihm [Mit Einfügemarke kenntlich gemacht. Marked by insertion sign. von
den Rittern / also] ertheilt.

12

Der gleichen Abschied oder Acht, wie vorher gangen
ist auch bey andern gerichten gebreuchlich gewesen, als
Beym Brücken gericht, der Schöpff stehet auff und spricht
also: Die leüte die da benant geklagt, und mit Eyden
über zeigt sein, und diß gericht verschmäht haben, den
theil ich ihre weiber zu wissenthafften witben, ire
Kinder zu Ehrhafftigen weisen, ire lehen ihren
Herrn, von dem sie zu lehnen gehen, Erbe und eygen
ihren Kindern, ich urtheil ihn diesen friede und allen
friede, diß landrecht und alle landrecht.
Und an einem andern ortte; Darnach stehet der schult-
heiß auff oder sein gewalt der den Bann hat, und
Tritt vor die Schöpffen und setzt den gerichts stab vor
sich in die erden, und legt sein händ kraützweiß dar
auff mit blossen haupt und spricht also: die leütt die
da gefordert und benant sind, und diß gericht verschmöht
haben, darum sie beklagt, mit Eyden über zeügt, und
von den schöpffen mit urtheil ver urtheilt sey, derselben
urtheil und vertheilung bestätig ich, und sag die ver
klagten also frindloß, und erlaub sie aller mäniglichen

[13]

auff allen straßen, im felde und im dorff, und wo
ein iglich mann friede und geleit haben soll, da sollen
sie keins haben, und ich weise sie die 4. wege in
das landt in des Teuffels nahmen, bey dem Eyde in sack (in der sach.)

[14]

[vacat]

 

13 [15]

Hienach folgen die Gesetz und
Ordnung der Bytzig.

Wer ein Bytzig thun will, der soll [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] kummen für gericht
und bitten den Schultzheiß oder sein gewalt um ein
Fürsprecher, der soll ihm erlaubt werden, welchen er
begehret, der am rechten sitzt, von den Schöpffen. Der-
selb Fürsprech soll mit ihm in ein gesprech gehen, sein
Klag vernehmen, und die am rechten fürbringen, also:
Lieber Herr Schultheis, dieser N. steht hie alß ein
freyer Franck, ungebunden und ungefangen, und
ist eines Leymuthes beschuldigt, den er alßbald be-
nennen soll, und bitt ihn darnach zu fragen, wie er da-
für kummen soll. Urtheil. Er soll den oder
dem es sey mann oder Frau, solch Bytzigck verkün-
digen, mit den geschwornen Gerichts Knechten, und
versiegelten Gerichts Brieffen, wißendlich, und zu
Hauß zu Hoff, oder mündlich unter Augen, und daß
er darumb fürstehen wolle drey gericht, der je eins

14 [16]

nach dem andern 14. Tage seyn soll, und die in dem
Verkündungs Brieffe alle drey sollen klärlichen
benenet und beschrieben seyn, ohn gefehrde. Von einem
solchen Verkündung Brieff soll mann geben 21. d.
der gehören dem Schultheißen 6 d. zu versiegeln, und
die 15. d. dem Schreiber, und darzu dem Boten von jeder
meil 6. d.

Item der den Bitzigk thun will, der soll die obge-
nanten 3. tage vor Gericht stehen, und wartend seyn,
ob jemand den Bitzigck weren, und ihm die Finger ab-
stoßen woll, oder ihn deß mit rechter Kundschafft der
zum rechten gnug sey, bezeugen und überweisen
wöll, nach erkendtniß der Schöpffen, und welcher
also überzeüget würdet, der soll dem Herrn an seine
Gnade getheilet werden, und dem Kläger Kärung
und Wandel thun, nach Nothdurfft seiner Ehren, und
sein schaden ablegen, nach erkändtniß deß rech-
ten, ohngefehrte.
Item, welchem die Finger abgestoßen werden, der soll

15 [17]

zur Stund an mit gleicher Were und Wat, nach Erkentniß
des rechten, mit dem Abstoßer kämpffen, und soll von bee-
den theilen dem rechten ein sicherheit gestehen, daß dem
Kampff nachkommen werde, nach erkendtniß des rechten,
doch daß der Kampff in geschehe zu rechter Tage Zeit,
alß das recht erkendt, daß der Kampff vormittag ange-
fangen werde.
Item, wolt der Abstoßer alß baldt nicht kämpffen und
ließ ihn darnach fragen, ab mann ihm das icht billigen
Schup gebe zu lernen.
Urtheil.
Mann soll ihn deß billigen Schup geben, 6 Wochen und .3.
tage, und deßgleichen dem Wiedertheil
Item, ihm soll nach solchem 6. Wochen und 3 Tagen ein nem-
licher Kampfftag gesetzt werden, und sollen auff beeder
seit gleich Wehr und Wat haben, nemlich alß hernach ge-
schrieben stehet:
Item, Ein Kampff Rock.
Item, ein Kolben der soln 3. seyn auff jedem theil, jeder
Kolb soll haben 3. Ecken, und forne spitzig.

 

16 [18]

Item, ein Schildt der auff jeder seiten hat 3. Spitzen,
und alß lanck alß ein mann ist.
Item, auch soll ieder haben ein Grißwartten, und der Kampff
soll geschehen auff dem Schotten Anger, und in einem Kreiß,
und derselb Kreiß soll 20. Schue weit seyn, um und um sunbel [?],
und darum ein ander Kreiß vier Schue von dem innern Kreiß,
auch um und um, die beyde Kreiß solle belegt seyn mit
Stroh, und in dem äußersten Kreiß sollen stehn der Schult-
heiß mit dem Gericht, und sollen getheilt seyn in 4. orthe,
gegen ein ander Creützweiß, daß Sie mügen mit großer
Achtung zu sehen, daß ieder Parthey mit ihrem Grießwart-
ten gleich geschehe.
Item, mann soll jedem Kämpffer in den Kreiß setzen ein
stuhl an sein Eingang, darauff er sitzen mag alß lange biß
erkandt wird mit Urtheil, wie er umgehe, und wenn er auff-
stehen soll zu dem Kampff zu gehen.
Item, dem Kläger soll mann zu vor an zu recht erkennen, so
er in dem Kreiß ist, und ob er sich nieder auff den Stuhl ge-
setzt hat mit recht, daß er müg auffstehn, und 3. stund
im Kreiß um und um gehen, und über Bant ruffen schrei-
en und sagen, und aller männiglichen bitten, daß sie ihm
helffen Gott bitten zu helffen, alß er war und recht habe,
gegen seinen Wiedersacher, als die Klag gelaut hat

17 [19]

in der maß mag der andere darnach auch thun, zu dreyen mahlen
und sich denn auff beyder seiten auff ihr Stuhl wieder nieder
setzen, und denn nicht auffstehen, biß man von Gerichts we-
gen zum ersten mahl zum andern und zum dritten mahl ge-
schrien hat, daß sich iglicher schicken und bereitten soll, nach
Francken recht und Kampffs recht, Sewer [?] scheder [?]
Item, wer es sach, daß ihr einer den andern auß dem Kreiß stieß,
oder drüng, daß er mit einem fuß oder mehr drüber tret,
so soll derselb, der aus dem Kreiß gedrungen ist, verfallen
seyn dem gewinner, um seinen spruch und scheden, nach seiner
Ehren Nothdurfft und erkenndtnüß des rechten, und darnach
Unsern Gnädigen Herrn von Würtzburg an sein Gnade,
und dem Schultheißen und Gericht um die hüchsten
Buß verfallen seyn, gebührt sich aber, daß der
Gewinner den andern vom Leben zum Todt brächt,
so ist kein theil dem andern niemand nicht verfallen.

Kampff zwischen Mann und Frau
Item, in der Maß soll es gehalten werden, ob ein Frau einem
Mann die finger abstieß, und es zu dem Kampff in obge-
rürter Maß kommen solt.
Item, mit solcher unterschait, daß mann den Mann mitten
in den Kreiß ein Gruben machen soll, die dreyen Schue weit

18 [20]

sey zu ring umb, und alß tieff daß Sie ihn biß an den Nabel
geht, darinn soll er stehn, und darauß gen die Frauen kämpf-
fen, und soll ein wer haben, nemlich ein stecken förderlichen
zweyer Manns daumen dick, und einer Ellen lang, der soll
er 3. haben und ie einen nach dem andern brauchen, durch
sein Grißwartten.
Item, die Frau soll haben ein Heßlein stecken von einer Som-
merlatten eines Jahrs alt, und soll auch einer Ellen lang
seyn in und vor der Hand, gleich des Manns stecken lang, und
forn dran soll gebunden sein ein Wacke von einem stein,
der eines Pfund schwer sey, und soll zusammen umwunden
seyn in einem Stauchen /: stangen :/ mit einem Schweinen
oder roßen riemen, ie Kolben weiß, und der soll Sie auch
3 haben, und ie einen nach den andern gebrauchen, durch
ihren Grißwartten.
Item, wenn der Mann nach der Frauen schlägt, und mit dem
schlage mit seiner Hand oder Arm die Erden rühret, so hat
er ein stange verlohren, daß ist, ein mahl die Sicherheit ver-
lohren, thut er das zum andern mahl so hat er aber eine
stange verlohren, die ander sicherheit, und Thut er das zum
dritten mahl, so hat er gantz verlohren, den Kampff, daß
die Frau über ihn mag laßen richten zum Tode, ob Sie
will, oder mit ihrem willen laßen teydingen, und dar-

19 [21]

nach mit der Herrschafft und dem Gericht. Und der Todt ist
enthaupten.
Item, deß gleichen wer es daß die Frau nach dem Mann schlüge,
so er ein sicherung verfiel in obberührter maß, thut sie das
ein mahl, so hat Sie auch ein stangen der Sicherheit verlohren,
thut Sie das zum andern mahl, so hat Sie aber ein stang ver-
lohren, thut Sie das zum dritten mahl, so hat Sie den Kampff
gantz verlohren, so mag alßdann der mann über die Frauen
zum Todt laßen richten, nach erkentnüß des rechten, ob er
will, und mit seinem willen laßen teydingen, und darnach
mit der Herrschafft und dem Gericht, und der Frauen Todt ist
lebendig zu begraben.
Item, der Frauen Kreiß, darinn Sie seyn soll, der soll 10. Schue
lanck seyn zu ring umb, von des manns gruben darinn er ist.

[22]

[vacat]

 

[23]

[vacat]

[24]

Hier wird der Aus forderungs Brieff fortgeschickt.

[25]

[Bild. Image.]

 

[26]

Der Ritter welcher die Aus forderung bestätiget.

15/2 [27]

[Bild. Image.]

[28]

Die Ritter und grißwartten bieten ihre dienste als
beystande an.

16/ 3 [29]

[Bild. Image.]
[In einem Spruchband. In a scroll.]
Meister seyd mir Gott [!] willkom-
men

[30]

Die Kämpffer versprechen sich zusammen das sie
erscheinen wollen.

17/4 [31]

[Bild. Image.]

[32]

Der Kämpffer thut sein gebet zu Christo daß Er ihn bey
stehen und seine unschuld retten wolle. Wessen das Wappen
seyn solle, ist unbekandt.

18/5 [33]

[Bild. Image.]
[In einem Spruchband. In a scroll.]
Hilff Gott du Ewiges Wortt, dem Leibe hier, der Seelen dort.

[34]

Weil hier das bildnuß Maria und das ritters S. Jörgen
stehet, will ich die Abergläubische händel, Welche die fecht-
meister auff beyde nahmen gegründet haben, kürtzlich er-
zehlen. Meister liechtenauer in seinem Kunst buch deß
langen schwerdts Anno 1443. geschrieben, schreibet da von
nachfolgendes: Wisset daß die hohen meister alle ge-
meiniglich die nahmen getheilt haben in 2. theil. den ersten
unser frauen nahmen der Jungfer Marien zugehöret,
und den andern theil S. Jörgen. Also welcher nahme un-
ser frauen zugehöret, der an ihrem theil stehet, den
heissen Sie unser frauen bruder, und welcher an S.
Jörgen theil stehet, den heissen sie S. Jörgen bruder.
Darauff wisset, alle nahmen die unser frauen brüder
sind, haben 3. Tage in einer ytzlichen wochen, gantzen Sygk,
und den Sontag nachmittag. So haben S. Jörgen brüder
auch 3. Tage in einer ytzlichen wochen gantzen Sygk, und
den Suntag vormittage .etc. hiernach folget eine Tabel
derienigen nahmen welcher unser frauen brüder,
oder S. Jörgen brüder seyn, und wer sich darnach richtet
der soll gesichert seyn, daß er nicht gefallen mag.
Auff diese Tabel setzt der Autor runde figuren oder
zirckel des Pythagorae, Ptolomaei, platonis, Aristotelis und

19/6 [35]

[Bild. Image.]
Ritter S. Jörg, nu won mir bey
und mach mich aller Sorgen
frey. Amen

[36]

Haly, mit den buchstaben des Alphabets und allerhand
zahlen, darinnen man finden solle, wenn zwene rechten,
oder ringen, oder stechen, oder was sie thun, welcher obliegen
werde, und füllet einige bogen damit an, allein weil es
zu nichts dienet, habe ich solches übergehen wollen.

Wo zu diese stange oder balcken gebraucht worden, kann aber
nicht wissen. Wollen vieleicht die Schrancken da von bauen.

20/7 [37]

[Bild. Image.]

[38]

Hier erlustirt sich der Kämpffer mit der Jagt.

21/8 [39]

[Bild. Image.]

[40]

Ist und trinckt und macht sich lustig.

22/9 [41]

[Bild. Image.]

[42]

Badet, damit ihm der leib und glieder fein gelencke
werden.

23/10 [43]

[Bild. Image.]

[44]

Setz sich in die Bad stube und läst vieleicht zur Ader, damit
er zum kämpffen desto hurttiger sey.

24/11 [45]

[Bild. Image.]

[46]

Praeparirt sich zum Tode und beichtet.

25/12 [47]

[Bild. Image.]

 

[48]

Nimt abschied von seinen Weibe und gefreünden.

26/13 [49]

[Bild. Image.]

 

[50]

Empfäht das heilige Abendmahl.

27/14 [51]

[Bild. Image.]

 

[52]

Nun sind die stühle vor die Kämpffer zurechte gesetz,
und die Schrancken auffgebaut.

28/15 [53]

[Bild. Image.]

 

[54]

Der Kämpffer wird nun mehr zu dem Kampffplatz aus
geführt.

29/16 [55]

[Bild. Image.]

 

[56]

Trit mit seinem Grießwartten und Waffen träger in
den Kampffplatz.

30/17  [57]

[Bild. Image.]

 

[58]

Beyde Kämpffer lassen ihre Särge in den Kampff Platz
bringen, setzen sich auff ihre stühle und erwartten das
zeichen zum Kampff.

31/18 [59]

[Bild. Image.]

 

[60]

Hier wird vor die Kämpffer zu Christo gebeten daß er
ihnen wolle gnädig seyn und dem gerechten den Sieg ver lei-
hen.

 

32/19 [61]

[Bild. Image.]

 

[62]

Der Waffen träger überreicht den Kämpffer seine
Waffen.

33/20 [63]

[Bild. Image.]

 

[64]

Hier gehen sie mit Schilden und Kolben auff ein
ander loß, welches sonst auch mit den Schwerdten
geschehen.

34/21 [65]

[Bild. Image.]

 

[66]

Der eine Kämpffer wird nach dem sie die Kolben
hingeworffen, mit dem schilde blessirt.

35/22 [67]

[Bild. Image.]

 

[68]

Und gar erleget.

36/23 [69]

[Bild. Image.]

 

[70]

Hier liegt der ertödtete auff der bahre und der
andere dancket Gott das er dem Sieg davongetragen.

37/24 [71]

[Bild. Image.]
[In einem Spruchband. In a scroll.]
Gottes diener wil ich sin, Er hat behüt das leben min.

[72]

[vacat]

 

38 [73]

Kampff zwischen Mann und
Frau.

Beschrieben u abgedruckt (von Bibl. Langer) in
Bruns Beitr. zu d. deut. Rechten d. Mittelalters
(Gelegt. 1799.800) S. 320 ff.

[74]

1.
Da staat wie mann und frawen mit
einander kämpffen sollen und stand hie
in dem Anfang.

Da staat die Fraw frey
und will schlahen, und hat
ein Stain in dem Sleer, wigt
vier oder fünff Pfund.

So staat er in der gruben biß an die
waichin, und ist der Kolb als lang als ihr
der Sleer von der Hand.

39 [75]

2
Hie hat sie ain
schlag volbracht.

Nun hat er den schlag versetzt, und ge-
fangen, und will sie zu ihm ziehen
und nötten.

[76]

3
Da hat er sie zu ihm gezogen und unter sich
geworffen, und wyl sie würgen.

40 [77]

4
Da hat sie sich uß ihm gebrochen und
under staat in [Wort oberhalb der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] ihn [Korrigiert aus »ihm«. Corrected from “ihm”.] zu würgen.

[78]

5
Hie hat sie ihn gebracht an den rücken,
und wyl ihn wirgen, und ziehen uß der
grub.

41 [79]

6
Da hat er sie zu ihm gezuckt und
würfft sie in die gruben.

[80]

7
Als sie schlahen wyl so ist sie ihm
zu nah treten, daß er sie ergreyfft bey
dem schenckel, und wirt sie fällen.

42 [81]

8
So schlecht er sie für die
brust.

Da hat sie ihm den schleer
umb den halß geschlagen, und
wil ihn wirgen.

[82]

9
Da hat sie ihn gefast bey dem halß, und bey
seinem züg, und wil ihn uß der gruben
ziehen.

43 [83]

Damit folgende blätter nicht leer bleiben, sind
nachgesetzte figuren, welche zur erleütterung der vor-
herstehenden dienen können, angeführet worden.

 

[84]

im Thalhöfer S. 68

In solchem Harnisch sindt die Kämpffer, wenn sie mit dem Schwerdt
kämpffen wollen erschienen, und weil der grießwartte auch einen
kleinen spieß mit sich Träget, so gebens die Figuren in Talhöffers Fecht
buche, daß die Kämpffer auch die spieße auff einander geschossen mit den
Schwerdten pariret, und nachgehends erst gekampffet.

44 [85]

Figur des
inwendigen
Schildes, des-
sen durch-
gehendes
stängelein
die Kämpffer
ergrieffen
und damit
den Schildt
[Unleserliche Streichung. Illegible deletion.] re-
gieret.

Figur des außwendi-
gen Schildes.

[86]

Dieser schild ist auff denen Ecken ausgeschweiffet, und haben
die Kämpffer einander darmit an Köpffen oder Hälsen, Armen
und beinen, anfassen und zu boden oder zu sich reissen können.

45 [87]

Diese Figur zeiget an daß auch die Clerici und münche in der Kampff
kunst unterrichtet worden. Denn es ist ein gantz Msc. auff pergmen,
darinnen die Lectiones alle in latein aber gar unleserlich beschrieben,
vorhanden und stehet bey dem in der blatten oder dem lehrmeister alle
zeit das wordt Sacerdos, und bey der andern person das Wortt Scholaris.

[88]

Solche kleine schildgen, oder wie ich es nennen soll, werden bey den
Talhöver Buckeller genenet, und haben solche die Herrn Clerici
und die mit dem messer oder kurtzen schwerden gefochten zum
pariren gebrauchet.

46 [89]

[vacat]

[90]

[vacat]