Inhalt:
zurück zur Einleitung
Bildquellen: Kunstsammlungen der Veste Coburg
www.kunstsammlungen-coburg.de
Einband
1r
Elisabet Ernestine Antoinette
Abb. L. G. H. L. Su[?]
Abtey [Gheim?] den 14. März 1736.
1v
[vacat]
2r
Ordnung des Kampffrechts
am Landgericht im Francken,
wie es von Alters Herbracht,
und durch Röm. Kayser,
und Könige gesetzt, refor-
mirt und Bestätiget worden.
Dann auch folget,
Wie Mann und Frau mit-
einander gekämpffet haben,
Beydes in Figuren vorgestellet.
2v
[vacat]
3r
Das Kampff Gericht am Land
Gericht
Wenn mein Gnädiger Herr zu Kampff Recht
sitzet, so soll Er sitzen an den Hoff Osternach,
darinnen itzund (d) H. Johan von Tunfeld
sitzet, und den Rücken an die Mauren kehren
obwendig der Pforten, gegen dem Hoffe Ram-
burck, und soll sitzen als ein Hertzog zu Francken,
sein Schwerdt zwischen seinen Beinen lehnend,
oder liegen haben, und sollen vor Ihme
in dem Ringe sitzen, 9. oder 11. Ritter,
möchten der mehr geseyn, das were beßer,
und der Forderer oder Kläger soll seyn
in dem nechsten Hause dafür über an der
Ecken.
Item der forderer soll gantz angethan seyn
in einem groen Rocke mit einem Kämpfen Hut,
3v
vernehet mit Riemen mit groen Hosen oder
fueßlinge, mit Kolben, und Schildt, alß ob
er ietzund im Kampf gehen solte.
Item, so das Gericht in obgeschriebener mas-
sen besetzt ist, so sol der Kläger einen seine[r]
Freunde, oder der mit ihm do ist, zu meinem
Herren in das gericht schicken und seine Gnad[e]
bitten ihm einen Fürsprecher zu lauben,
der ihm sein Wort spreche, nach Kampffs
Recht und Francken recht. Den Fersprecher
soll ihm mein Gnädig Herr erlauben,
der soll alsbald zu dem Kläger gehen,
und von ihm hören, warum er sein wieder-
sacher für heischen wolle, so das geschicht
soll er wieder für das Gericht gehen
und bitten also: Gnädiger Herr. N. ist
alda und will N. kämpfflichen heischen,
und bitte E. Gnaden daß ihr ihn wollet
laßen herbringen und geleitten, nach
Kampffs recht und Francken recht.
4r
So soll mein Gnädiger Herr dann darnach fra-
gen, und es wird von den Rittern erkennet,
das man ihm zu und von dem Gericht geleit-
ten soll.
Darnach bittet ihme den Fürsprech zu fragen,
[Fehlstelle: Missing part: wer den Kläger zu dem Gericht bringen und geleitten soll, das fragt mein Herr, so wird von den Rittern ertheilet, daß es der Cämmerer
thun soll. So bittet dann der Fürsprech zu fragen,]
wer der Cämmerer sey, darauf erkennen
die Ritter, daß es itzund Crafft Zobel sey,
der das fürter von meinem Herrn Graff
N. von Wertheim, zu Lehen habe.
Also bittet ihm der Cämmerer zu fragen, wie
er den Kläger vor Gericht solle bringen, daß
er recht thue, nach Kampffsrecht u. Francken recht.
Darauf ertheilen die Ritter: er soll ihn
bey der Hand nehmen, und an meines Herrn stat
führen und geleitten, mit Gesange und mit Geschrey,
und so er aus dem Hause tritt, so soll er und
die mit Geschrey und so er Kläger da sind anheben
und singen: in gottes Nahmen fahren wir,
biß daß der Kläger an die schrangen kömbt,
und er soll also gehen in seinem Kampffge-
wandte.
Darnach soll der Fürsprech bitten zu fragen,
so er den Kläger für das Gericht habe bracht,
nach Kampffsrecht und Francken recht, als
die Ritter ertheilet haben, wie er es
denn fürter halten soll, daß er recht thue.
4v
So soll mein Herr des rechten fragen, so sprechen
die Ritter zu recht: Man soll ihn nehmen und
heischen nach Kampffsrecht und Francken recht.
Do bittet der Fürsprech zu fragen: Wer ihn
nehmen und heischen soll. Darauff erkennen
die Ritter, es solle Crafft Zobel thun, der
Cämmerer, [»2.« oberhalb des Wortes. “2” on top of the word.] so bittet der Cämmerer durch des
Klägers Fürsprechen zu fragen, wie er ihn
heischen soll, daß er recht thue nach Kampffs
recht und Francken recht. Darauf erkennen die
Ritter: Ich heische dich N. von N. wegen zum
ersten mahl zum 2. mahl zum 3. mahl, nach Kampf
recht und Francken recht, so soll der Kläger
3. Schläge thun mit dem Kolben auf sein schildt
So soll den der Cämmerer anderwert sprechen
alß vor: Ich heische dich N. von wegen N.
zum 1. mahl. zum 2. mahl. zum 3. mahl, so
soll der Kläger aber 3. schläge thun auf den
schildt als vor. Darnach zum 2. mahl, so soll
der Cämmerer aber sprechen: Ich heische dich
N. von wegen N. zum 1. mahl zum 2. mahl
zum 3. mahl, so soll der Kläger aber auf den
Schild schlagen als vor. Darnach zum 3. mahl
soll der Cämmerer aber sprechen: Ich heische
dich N. von wegen N. zum 1. mahl zum 2.
mahl zum 3. mahl nach Kampffs recht und Francken recht.
5r
Wann das also geschen ist, und niemand da ist der darein
rede, so soll der Kläger durch seinen Fürsprech
bitten zu fragen, wie er es halten soll und weß
er fürter warten soll, daß er recht thue nach
Kampffs recht und Francken recht. Des soll mein
Herr fragen. So sprechen die Ritter zu rechte.
Daß mein Herr dem Antwortter die Ladung
und Heischung verkündigen soll zu Hauß und zu
Hoff, mit einem geschworen Boten, nach Kampfs-
recht und Francken recht.
Die Bitte des Klägers.
Darnach bittet ihn der Kläger zu fragen, wie
es fürter beschehen soll, das fraget mein Herr
die Ritter, die erkennen, man soll ihm einen andern
Tag setzen, von dem selben Tag über 14. Tage,
nach Kampffs Recht und Francken recht.
Were aber der 14.te Tag ein heiliger Tag, so soll
es seyn auf den nechsten recht Tag darnach,
das soll mein Herr dann den Antwortter ver-
kündigen laßen, mit einem geschwornen Bothen.
Der soll solche Verkündigung uß den andern
rechtstag auf den Eydt besagen daß er die
habe gethan nach Kampffs recht u. Francken recht,
zu Hauß und zu Hoffe, und dem Antwortter
wißen laßen, daß das andere Gericht werde seyn,
auf einem wüsten Hoff, genant Kropffhausen,
auf dem Rennwege zu Würtzburg gelegen.
5v
In dem andern Gericht soll mein Herr sitzen als ein Her-
tzog zu Francken uff dem Hoffe Kropffhausen, und
seinen Rücken an die Mauer zu S. Barthelmeus
lehnen, und sein Schwerdt zwischen seinen Beinen
haben, und 9. oder 11. Ritter bey ihm haben sitzen
So soll der Kläger seyn in dem nechsten Hause
dabey, und einen seiner Freunde zu meinem Herrn
schicken, und seine Gnade bitten, um einen Für-
sprechen: So soll nun mein Herr die Ritter
fragen des rechten, die erkennen: Er soll ihm
den erlaubn.
Drauff soll des Klägers Fürsprech zu dem Kläger
gehen, und sein Fürnehmen verhören, und darnach soll
er wieder für Gericht gehen, und do bitten zu fragen,
der Kläger habe als auf heut einen gesetzten Tag
gen N. wie er sich halten soll, daß er recht thue
nach Kampffs recht und Francken recht, so soll mein
Herr des rechten fragen, darauff erkennen, die
Ritter, er soll fur Gericht kommen, hab er dann
icht zu fordern, das möge er thun.
So soll der Fürsprech bitten oder fragen: Wer
ihn für Gericht bringen und geleitten soll:
Das fragt mein Herr, so wird erkandt: Daß
es aber der Cämmerer thun solle, itzundt
Crafft Zobel.
6r
Also bittet der Cämmerer zu fragen: wie er ihn brin-
gen soll, das fragt mein Herr, so wird erkandt,
mit Gesang und mit Geschrey, biß an die Schrancken, so
singen sie aber: In Gottes Nahmen fahren wir.
Wann er dann an die schrancken kömbt, so bitt
der Kläger ob man itzt billig einen Warner erlaube:
Des fragt mein Herr, darauf erckennen die Ritter:
Man laube ihm den billig. So bittet er ihn zu fragen
wie er sich halten soll, daß er recht thue nach Kampff-
recht und Francken recht. Daß fragt mein Herr.
So sprechen die Richter [»Ritter« in Wolfenbüttel.] zu rechten. Sie wollen den ge-
schwornen Bothen verhören, ob er das zu Hauß
und zu Hoff verkündet habe, als vor ertheilt sey,
hat er also dann verkündet, so bitt der Kläger aber
zu fragen: Wes er hinfür wartten soll. Des fragt
mein Herr, darauf sprechen die Ritter. Man soll den
Andtwortter aber nehmen und heischen: So bitt der
Fürsprech zu fragen: Wer ihn nehmen und heischen
soll, das fraget mein Herr, so theilen die Ritter:
es solls der Cämmerer thun, jetzund Crafft Zobel.
Darnach soll der Cämmerer ruffen: N. Ich heische dich
zum 1. mahl zum 2. mahl. zum 3. mahl nach Kampffs
recht und Francken recht. Bistu irgends hie oder
oder jemandt von deinetweges, der gehe herfür
6v
und thue das recht sey und wehre das recht sey: und darauff
soll der Cämmerer stillschweigen eine Kleine Weile.
Ist denn niemand da der darein rede, so soll der Cäm-
merer ruffen: Herr, er ist hiemit. Und also soll
der Cämmerer den Andtwortter zum 3. mahl heischen,
und alß dick der Cämmerer den Andtwortter
fordert und heischet, als offt soll der Kläger mit
seinem Kolben auf den schildt schlagen, als vor-
geschrieben stat.
So das geschehen ist, bitt ihn der Kläger zu fragen:
wie er sich förder halten soll, daß er recht thue
nach Kampffs recht und Francken recht, das fragt
mein Herr, so erckennen die Ritter, mein Herr
soll sitzen vber die Tag Zeit. Wann dann die
vergangen sey, so soll mein Herr den dritten
Tag zu Endhafften rechten sitzen, uff den schotten
Anger, nach Kampffrecht und Francken recht, über
14. Tag, wer aber der 14. Tag ein heiliger
Tag, so soll es auff den nechsten recht Tag
darnach seyn.
So dann der dritte Tag ist, so soll man den
äußern Kreiß beschrencken uff den schotten
Anger. Darinn soll niemand seyn denn die
Lünßener und Grießwartte, und in-
wendig soll man nach rath meines Herrn
Räthe und beider theil freunde einen
7r
Kreiß auf dem Wasen ausrangen oder mit Stroh
besträuen, welcher dann aus demselbigen
Kreiß kähme, der solt verlohren haben, und
mein Herr soll die schränck mit Rittern,
Knechten und Wapnern bestellen, daß es
gleich gehalten werde, einem Theil als dem andern.
Dann so soll mein Herr außwendig des Ge-
schräncks uff einem hohen Gestühl sitzen, in
seinem Harnisch als ein Hertzog zu Francken,
und die Ritter sollen bey ihm auch in ihrem
harnisch auf Gestühlen sitzen, doch daß
meines Herrn Gestühl höher sey dann der
Ritter, und mein Herr soll sein Antlitz
kehren gegen Orient. So solle dann der
Kläger dabey seyn unter Obdach, der soll
aber seiner Freunde einen an das recht
schicken, und meinen Herrn bitten umb
einen Fürsprechen, darum soll mein Herr
fragen, so erckennen die Ritter: Man
soll ihm einen erlauben.
So soll der Fürsprecher zu dem Kläger ge-
hen und ihn verhören. Darnach soll er
wieder für Gericht kommen und bitten
zu fragen: Ob man icht billig den Klä-
ger für Gericht geleitten soll, das soll
7v
mein Herr fragen, so erckennen die Ritter:
Man soll ihn geleitten, so fragt der
Fürsprech, Wer ihn solle geleitten.
Theilen die Ritter, es soll es der Cäm-
merer thun, jetzundt Crafft Zobel.
Darauff bittet ihn der Cämmerer zu fragen:
wie er ihn da zu bringen und geleitten soll,
daß er recht thue, nach Kampffs recht und Fran-
cken recht, des fragt mein Herr, so wird
getheilet mit geschrey und mit Gesange.
So soll ihn der Cämmerer bey der Hand neh-
men, und so er zu dem Obdach gehet, soll er
mit denen singen die mit ihm gehen. In
Gottes Nahmen fahren wir etc. biß an die Schrancken
So soll der Cämmerer den Kläger zu der
lincken Seite führen in den Kreiß für mein
Herrn, und der Fürsprech soll sprechen,
Herr, der N. ist hie, alß er dann auff
heut her betaget ist, und so sein Wie-
dersacher nicht da ist, bitt er ihn zu fragen,
weß er denn warthen soll, daß er
recht thue, nach Kampffsrecht und Francken recht.
8r
So sagt mein Herr das Urtheil und die Ritter
theilen. Man soll den Andtwortter nehmen
und heischen. Darauf fragt mein Herr
wer ihn heischen und nehmen soll, so wird
erkandt: Es solle es Crafft Zobel, itzo Cäm-
merer thuen. Darauff soll derselbe Cäm-
merer den Andtwortter mit seim Nahmen
nennen und schreien: N. bistu do gegenwärtig,
oder jemand von deinetwegen, so gehe herfür
und thue das recht ist,
Ist dann jemand dar, der von des Antwortters
wegen darein redt, und läßet ihn sein recht
fordern, und bitt zu fragen: Ob man den
Andwortter itzt billig auch für Gericht
bringen und geleitten soll, nach Kampffs-
recht und Francken recht.
So bitt derselb zu fragen: Wer ihn bringen und
geleitten soll. Deß fragt mein Herr, so wird
erckandt, der Cämmerer jetzund Zobel, soll es
thun.
Darauf soll der Cämmerer zu dem Andtwortter
gehen, wo er ist unter dem Obdach, und soll ihn
mit der Hand führen, und so er aus dem Obdach
gehet, soll er anheben und singen: In Gottes Nah-
men fahren Wir etc. biß er an die Schränken komt,
8v
Und der Cämmerer soll dem Andwortter zu der
rechten Hand in den Kreyß führen:
Dann soll der Andwortter oder einer seiner
Freunde von seinetwegen um einen Fürsprecher
bitten, so wird erckandt, daß ihm mein Herr
den erlauben solle.
So redt dann der Andtwortter mit Für-
sprecher also: Ich bin hie und will der
Heischung gnug thun, und meine Ehre verthädigen
und verandtwortten, nach Kampffs recht und
Francken recht, wie erckandt wird, daß ich recht
thue. Also wird erckandt, daß sich
Kläger und Andtwortter oder ihr Freund
inn Zeit und Stunde vereinen, wenn und wie
Sie deßelben Tages zu Hülffe gehen sollen,
der soll ihr Grießwartter und Warner
auffwartten, daß sie das gleich bestellen
daß es recht zugehe.
Bleibt denn aber der Andtwortter außen,
lest ihn der Kläger fragen, sintemahls
daß der Andtwortter nicht kommen sey,
oder jemand von seinetwegen, der darum
rede, wes er denn warten soll, daß er
recht thue nach Kampffs recht und Francken recht.
Des fragt mein Herr. So erckennen die Ritter,
er soll wartten biß die Tag Zeit vergehe,
habe er denn icht zu fordern, daß möge er thun.
9r
Wenn denn die Tag Zeit vergangen ist, so bitt ihn
der Kläger zu fragen, so nun die Tag Zeit vergangen,
und der Andtwortter nicht kommen sey, weß er nun
förter warten soll, daß er recht thue nach Kampffs
recht und Francken recht, deß fragt mein Herr. So er-
kennen die Ritter: daß mein Herr soll von dem
Stuhl treten und sich gen Orient kehren, und denn
den Andtwortter in die Acht sprechen, mit den
Wortten die zu der Acht gehören, als meines
H. Gnade wol weiß, und die hernachgeschrieben
stehet: N. als dich N. nach Kampffsrecht und
Francken recht geheischen und gefordert hat, und
Wir dir darum geschrieben und rechts Tag ge-
setzet haben, alß denn mit Urtheil ertheilet was
daß alles du veracht hast, und auf solche Forde-
rung außen blieben, und Unserm Gebot wieder-
setzig und ungehorsam gewesen, und noch bist, Uff
das Urtheilen Wir und Ächten dich, und nehmen
dich von und auß allen rechten, und setzen dich
in alles unrecht, und Wir theilen dein Eh-
liche Hauß frau, (Wirthin.) zu einer wißen-
hafftigen Witben, deine Kinder zu Ehhafftigen
Waisen, deine Lehn dein Herrn von dem sie
9v
zu Lehn rühren, dein Erb und Eigen deinen Kindern
dein Leib und fleisch den Thieren in den Wäldten,
den vögeln in den Lüfften, und den füchsen in den Wegen.
Wir erlauben dich auch männiglich uff allen straßen
und wo ein jeglich mann Fried und Geleitt hat,
da soltu keins haben, und Wir weisen dich
über die vier Straßen der Welt in dem
Nahmen des Teuffels, bey den Eyden in der Sach.
Drauff Bitt ihn der Kläger mit Fürsprechen
zu fragen: Ob man in solcher Acht nicht billig
Briefe und Urkundt soll geben. Deß fragt
mein Herr die Ritter, und es wird ihm von
den Rittern also ertheilt.
Dergleichen Abschieden oder Acht, wie vorher
gangen, ist auch bey andern Gerichten gebreuchlich
gewesen, als beym Brücken Gericht, der Schöpff
stehet auff und spricht also: Die Leute die da
benant geklagt, und mit Eyden überzeigt
sein, und diß Gericht verschmäht haben, den
Theil ich ihre Weiber zu wißenthafften
Witben, ire Kinder zu Ehrhafftigen Wei-
sen, ire Lehen ihren Herrn, von dem sie
zu Lehnen gehen, Erbe und eygen ihren Kindern,
10r
uf Urtheil ihn diesen Friede und allen Friede,
deß landrecht und alle Landrecht.
Und an einem andern Ortte. Darnach stehet der
Schuldtheiß auff oder sein Gewalt der den Bann
hat, und trit vor die Schöpffen und setzt den Ge-
richtsstab vor sich in die erden, und legt sein
Händ kreützweiß darauff mit bloßen haupt
und spricht also: Die Leutt die da gefordert
und benant sind, und diß Gericht verschmöht
haben, darum sie beklagt, mit Eyden über-
zeugt, und von den schöpffen mit urtheil ver-
urtheilt sey, derselben Urtheil und ver-
theilung bestätig ich, und sag die verklagten
also frindloß, und erlaub sie aller män-
niglichen auff allen Straßen, im Felde
und im Dorf, und wo ein iglich mann Friede
und Geleit haben soll, da sollen sie keins
haben, und ich weise sie die 4. Wege in
das Landt in des Teuffels Nahmen
bey dem Eyde im Sak (in der sach.)
10v
Hiernach folgen die Gesetz
und Ordnung der Bytzig.
Wer ein Bytzig thun will, der soll kummen für Ge-
richt und bitten den Schultheiß oder sein
Gewalt um ein Fürsprecher, der soll ihm erlaubt
werden, welchen er begehret, der am rechten sitzt,
von den Schöpffen. Derselb Fürsprech soll mit
ihm in ein Gesprech gehen, sein Klag vernehmen,
und die am rechten fürbringen, also:
Lieber Herr Schuldtheis, dieser N. steht hie
als ein freyer Franck, ungebunden, und ungefangen
und ist eines Leymuthes beschuldigt, den er
alßbald benennen soll, und bittet ihn darnach
zu fragen, wie er dafür kummen soll. Urtheil
Er soll den oder dem es sey Mann oder Frau
sich bytzigk verkündigen, mit den geschworen
Gerichts Knechten, und versiegelten Gerichts-
Brieffen, wißentlich, und zu Hauß zu Hoff,
oder mündlich unter Augen, und daß er
darumb fürstehen wolle drey Gericht,
der je eins nach dem andern 14. Tage seyn
soll, und die in dem verkündungs Briefe
11r
alle drey sollen klährlichen benennet und
beschrieben seyn, ohn Gefehrde. Von einem
solchen verkündung brieff soll man geben
21. d. der gehören dem Schuldtheißen
6 d. zu versiegeln, und die 15. d. dem
Schreiber, und darzu dem Boten von jeder
Meil 6. d.
Item der den Bitzigck thun will, der soll
die obgenannten 3. tage vor Gericht stehen,
und wartend seyn, ob jemand den Bitzigk
weren, und ihm die Finger abstoßen
woll, oder ihn deß mit rechter Kundschafft
der zum rechten gnug sey, bezeugen und
überweisen wöll, nach erckendtniß
der Schöpffen, und welcher also über-
zeuget würdet, der soll dem Herrn
an seine Gnade getheilet werden,
und dem Kläger Kärung und Wandel
thun, nach Nothdurfft seiner Ehren,
und seim schaden ablegen, nach erkändtniß
des rechten, ohngefehrte.
11v
Item, welchem die finger abgestoßen werden, der soll
zur Stund an mit gleicher Wern und Wat, nach Er-
kentnuß des rechten, mit dem Abstoßer kämpffen,
und soll von benden Theilen dem rechten ein sicherheit
geschehen, daß dem Kampff nachkommen werde, nach
erkenndtniß des rechten, doch daß der Kampff
in geschehe zu rechter Tage Zeit, alß das recht
erckendt, daß der Kampff vormittag angefan-
gen werde.
Item, wolt der Abstoßer alß baldt nicht kämpffen
und ließ ihn darnach fragen, ob man ihm das icht
billigen Schup gebe zu lernen.
Urtheil
Mann soll ihn deß billigen Schup geben, 6. Wochen
und 3. Tage, und desgleichen dem Wiedertheil.
Item, ihm soll nach solchem 6. Wochen und 3. Tagen
ein nemlicher Kampff Tag gesetzt werden, und
sollen auff beeder seit gleich wehr und wat
haben, nemlich als hernach geschrieben stehet:
Item ein Kampff Rock.
Item ein Kolben der soln 3. seyn auff jedem
theil, jeder Kolb soll haben 3. Ecken, und forne
spitzig.
12r
Item, ein Schildt der auff jeder Seiten hat 3.
Spitzen, und alß lanck alß ein Mann ist.
Item, auch soll jeder haben ein Greißwartten,
und der Kampff soll geschehen auff dem Schot-
ten Anger, und in einem Kreyß, und derselb Kreiß
soll 20. Schue weit seyn, um und um sunbel [?],
und darum ein ander Kreiß vier Schuen von dem
innern Kreiß, auch um und um, die beyden Kreiß
sollen belegt seyn mit Stroh, und in dem äußersten
Kreiß sollen stehn der Schuldtheiß mit dem
Gericht, und sollen getheilt seyn in 4. orthe,
gegen ein ander Creutzweiß, daß sie mügen
mit großer Achtung zu sehen, daß ieder
Parthey mit ihrem Griß Wartten gleich geschehe.
Item, man soll jedem Kämpffer, in den Kreiß
setzen ein stuhl an sein Eingang, darauff er si-
tzen mag alß lang biß erckandt wird mit Ur-
theil, wie er umgehe, und wenn er auffstehen
soll zu dem Kampff zu gehen.
Item, die Kläger soll man zu vor an zu recht
erckennen, so er in dem Kreiß ist, und ob er
sich nieder auff den Stuhl gesetzt hat mit
Recht, daß er müg auffstehen, und 3. stund
12v
im Kreiß um und um gehen, und über Bant ruffen,
schreien und sagen, und aller männiglichen
bitten, daß sie ihm helffen Gott bitten zu
helffen, alß er war und recht habe, gegen
seinen Wiedersacher, als die Klag gelaut
hat in der maß mag der andere darnach auch
thun, zu dreyen mahlen und sich denn auff
beuder seiten auff ihr Stuhl wieder nieder
setzen, und denn nicht auffstehen, biß man von
Gerichts wegen zum ersten mahl zum andern
und zum dritten mahl geschrien hat, daß
sich iglicher schiken und bereiten soll, nach
Francken recht und Kampffs recht, Sewer [?] scheder [?]
Item, Wer es sach, daß ihr einer den andern
auß dem Kreiß stieß, oder drüng, daß
er mit einem Fuß oder mehr drüber tret,
so soll derselb, der aus dem Kreiß gedrungen
ist, verfallen seyn dem Gewinner, um seinen
spruch und schoden, nach seiner Ehren Nothdurfft
und erkenndtnüß des rechten, und darnach
Unsern gnädigen Herrn von Würtzburg
an sein Gnade, und dem Schuldtheißen und
13r
Gericht um die heischten Buß verfallen seyn,
gebührt sich aber, daß der Gewinner den
andern vom Leben zum Todt brächt, so ist kein
Theil dem andern niemand nicht verfallen.
Kampff zwischen Mann und Frau
Item, in der Maß soll es gehalten werden, ob ein
Frau einem Mann die Finger abstieß, und es zu
dem Kampff in obgerürter Maß kommen sollt.
Item, mit solcher Unterschaid, daß mann den Mann
mitten in den Kreiß ein Gruben machen soll,
die dreyen Schue weit sey zu ring umb, und als tieff
daß sie ihn biß an den Nabel geht, darinn soll er stehn,
und daraus gen die Frauen kämpffen, und soll ein
Wer haben, neml. ein stecken förderlichen zweyer
Manns daumen dick, und einer Ellen lang, der soll
er drey haben und ie einen nach dem andern brauchen,
durch sein Grißwartten.
Item, die Frau soll haben ein Heßlein stecken von einer
Sommerlatten eines Jahrs Alt, und soll auh [!] einer Ellen
lang seyn [Fehlstelle. Missing portion. in und vor der Hand, gleich des Manns stecken lang, und
forn dran soll gebunden sein] ein Wacke von einem stein|der eines
Pfundt schwer sey, und soll zusammen umwunden
seyn in einem Stauchen /: stangen :/ mit einem
Schweins oder roßen riemen, je Kolben weiß,
und der soll sie auch 3. haben, und ie einen nach
den andern gebrauchen, durch ihren Greißwart-
ten.
13v
Item, wenn der Mann nach der Frauen schlägt, und mit dem
schlage mit seiner Hand oder Arm die Erden rühret,
so hat er ein stange verlohren, daß ist, ein mahl
die Sicherheit verlohren, thut er das zum andern
mahl, so hat er aber eine stange verlohren,
die ander Sicherheit, und thut er das zum drit-
ten mahl, so hat er gantz verlohren, den
Kampff, daß die Frau über ihn mag laßen
richten zum Tode, ob sie will, oder mit ihren
willen laßen tey dingen, und darnach mit der
Herrschafft und dem Gericht. Und der Todt ist ent-
haupten.
Item, deßgleichen wer es daß die Frau nach dem Mann
schlüge, so er ein Sicherung verfiel in obberührter
maß, thut sie das einmahl, so hat sie auch ein stangen
der Sicherheit verlohren, thut sie das zum andern
mahl, so hat sie aber ein stang verlohren, thut sie
das zum dritten mahl, so hat sie den Kampff gantz
verlohren, so mag alsdann der Mann über die
Frauen zum Todt laßen richten, nach erckentnüß
des rechten, ob er will, und mit seinem Willen
laßen teydingen, und darnach mit der Herrschafft
und dem Gericht, und der Frauen Todt ist lebendig zu begraben
Item, der Frauen Kreiß, darinne sie seyn soll, der
soll 10. Schue lanck seyn zu ring umb, von des Manns
gruben darinn er ist.
14r
[vacat]
14v
Hier wird der Ausforderungs Brieff
fortgeschickt.
15r
Der Ritter welcher die
Ausforderung
bestätiget.
15v
[vacat]
16r
Die Ritter und Grießwartten
bieten ihre Dienste als bey-
stande an.
[In einem Spruchband. In a scroll.] Meister seyd mir Gott [!] willkommen
16v
Die Kämpffer versprechen sich zusammen, daß
sie erscheinen wollen.
17r
17v
Der Kämpffer thut sein Gebet zu Christo,
daß Er ihn bey stehen und seine Unschuld
retten wolle.
Weßen das Wappen seyn solle, ist unbekandt
18r
[In einem Spruchband. In a scroll.] Hilff Gott du Ewiges Wortt, dem Leibe Hier, der Selen dort.
18v
Weil hier das Bildnuß Maria und des Ritters S. Jörgen
stehet, will ich die Abergläubische Händel, welche die Fecht-
meister auff beyde Nahmen gegründet haben, kürtzlich er-
zehlen. Meister Liechtenauer in seinem Kunst buch deß
langen schwerdts Anno 1443. geschrieben, schreibet davon
nachfolgendes: Wißet daß die Hohen Meister alle gemei-
niglich die Nahmen getheilet haben in 2. theil. Den Er-
sten unser Frauen Nahmen der Jungfer Marien zu-
gehöret, und den andern theil S. Jörgen. Also wel-
cher Nahme unser Frauen zugehört, der an ihrem theil
stehet, den heißen sie unser Frauen Bruder, und welcher am
S. Jörgen Theil stehet, den heißen sie S. Jörgen Bruder.
Darauf wißet, alle nahmen die unser Frauen Brüder
sind, haben 3. Tage in einer itzlichen Wochen gantzen
Sygck, und den Sonntag nachmittag. So haben S. Jör-
gen Brüder auch 3. Tage in einer ytzlichen Wochen
gantzen Sygck, und den Suntag vormittage .etc. hier-
nach folget eine Tabel derjenigen Nahmen wel-
cher unser Frauen Brüder, oder S. Jörgen Brüder
seyn, und wer sich darnach richtet, der soll gesichert
seyn, daß er nicht gefallen mag. Auff die Tabel
setzt der Autor runde figuren oder zirckel des
Pythagorae, Ptolomaei, platonis, Aristotelis
und Haly, mit den Buchstaben des Alphabets
19r
[Verblasst oder übermalt, ergänzt nach Wolfenbüttel. Faded or painted over, completed according to Wolfenbüttel.]
Ritter S. Jörg [, nu won mir] bey
und mach mich aller Sorgen
frey. Amen
19v
und allerhand zahlen, darinnen man finden solle,
wenn zwene rechten oder ringen, oder stechen, oder was
sie thun, welcher obliegen werde, und füllet
einige Bogen damit an, allein weil es zu
nichts dienet, habe ich solches übergehen wollen
Der Kämpffer thut sein Gebet zu Christo, daß er
ihn bey stehe, und seine Unschuld retten wolle.
Weßen das Wappen seyn solle, ist unbekandt.
Wozu diese Stange oder Balken gebraucht worden
kan aber nicht wißen. wollen vielleicht die
Schrancken davon bauen.
20r
20v
Hier erlustirt sich der Kämpffer
mit der Jagd
21r
21v
Ist und trinkt und macht sich lustig.
22r
22v
Badet, damit ihm der Leib und glieder fein
gelencke werden.
23r
23v
Setz sich in die Badstube und läst vieleicht zur
Ader, damit er zum Kämpffen desto
hurtiger sey.
24r